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   BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22   

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BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22 (https://dejure.org/2022,25839)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2022 - 2 AZR 92/22 (https://dejure.org/2022,25839)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 (https://dejure.org/2022,25839)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 563 Abs. 1 ZPO, § ... 545 Abs. 1, § 546 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG, § 134 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 KSchG, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 103 Abs. 2 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 626 BGB, § 15 KSchG, § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG

  • Wolters Kluwer

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers nur nach ordentlicher Kündigung; Anforderungen an eine Gesetzesspezialität ("lex specialis"); Gesetzesanalogie bei planwidriger Regelungslücke; Begründung des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags auch mit Sachverhalten aus Zeiten des ...

  • rewis.io

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

  • Betriebs-Berater

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösungsantrag; Wahlbewerber

  • rechtsportal.de

    Auflösungsantrag; Wahlbewerber

  • datenbank.nwb.de

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsschutz für den Wahlbewerber zum Betriebsrat - und der Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag und der Kündigungsschutz für Wahlbewerber ...

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Zahlung einer Abfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 444
  • NZA 2022, 1670
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Zwar kommt es für die Begründetheit eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG darauf an, ob die objektive Lage zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Prognose rechtfertigt, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten; es ist deshalb denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht wieder verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 61; 6. November 2003 - 2 AZR 177/02 - zu II 6 a der Gründe) .

    Nur aus einer umfassenden Gesamtschau der zum Zeitpunkt der Auflösungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann eine gesicherte Prognose darüber getroffen werden, ob für die Zukunft noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu erwarten ist (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO) .

    § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert, sämtliche vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Blick darauf zu würdigen, ob sie einzeln oder zusammen eine solche Prognose erlauben (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 61) .

    Im Ausspruch einer Abmahnung liegt regelmäßig zwar der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 28; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 33) .

    Ob ein länger zurückliegendes Verhalten - selbst im Zusammenspiel mit weiteren Gründen - möglicherweise keine Aussagekraft mehr für die Prognose einer den Betriebszwecken dienlichen Zusammenarbeit hat, ist allein durch eine hierauf bezogene Würdigung aller relevanten Einzelfallumstände zu bestimmen (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 61) .

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 378/18

    Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 KSchG nur in Bezug auf eine ordentliche Kündigung möglich und grds. auch nur dann, wenn diese lediglich mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 35, BAGE 164, 360; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 44) .

    Dies sperrte die Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 35, BAGE 164, 360; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 44) .

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 KSchG nur in Bezug auf eine ordentliche Kündigung möglich und grds. auch nur dann, wenn diese lediglich mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 35, BAGE 164, 360; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 44) .

    Dies sperrte die Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18 - Rn. 35, BAGE 164, 360; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 44) .

  • BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72

    Betriebsangehöriger - Kündigungsschutzprozeß - Auflösungsantrag - Mitglied des

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auch keiner Analogie dahingehend zugänglich, dass Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG geeignet sein müssten, einen wichtigen Grund iSv. § 626 BGB zu bilden, sofern sie zur Zeit des Bestehens von Sonderkündigungsschutz entstanden sind und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG genießt (dagegen auch Schleßmann Anm. AP KSchG 1969 § 9 Nr. 1; HaKo-Fiebig 4. Aufl. § 9 KSchG Rn. 85; Hertzfeld NZA-RR 2012, 1; aA für § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG: BAG 7. Dezember 1972 - 2 AZR 235/72 - zu IX der Gründe, BAGE 24, 468) .

    An der Entscheidung vom 7. Dezember 1972 (- 2 AZR 235/72 - zu IX der Gründe, BAGE 24, 468) , die sich zur Existenz einer Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht verhält, hält der Senat insoweit nicht fest.

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 23, BAGE 160, 221; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147) .

    Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 295/17 - Rn. 23, BAGE 163, 160; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - aaO) .

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Im anderen Fall ist einzelfallbezogen zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionen leichter mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten in Konflikt geraten ist (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 33) .
  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Zudem liegt Gesetzesspezialität nur dann vor, wenn die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser lediglich noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestandsbegriffs hinzufügt (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 66, BAGE 163, 282; vgl. auch BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III a der Gründe, BGHZ 13, 88; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264) .
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Das ist selbst im Verhältnis zu einer späteren Kündigung nicht der Fall (vgl. BAG 13. November 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24, BAGE 125, 208) .
  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 23, BAGE 160, 221; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147) .
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
    Im Ausspruch einer Abmahnung liegt regelmäßig zwar der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 28; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 33) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19

    Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 295/17

    Dividendenabhängige Tantieme - "Verwässerungsausgleich' bei effektiven

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösung

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

  • LAG Niedersachsen, 06.10.2021 - 13 Sa 1199/20

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung; Unzulässige

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

    Das bloße Schweigen des Gesetzgebers genügt hierfür nicht (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN) , zumal der durch Gesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13, 40) eingefügte § 613a BGB in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob die Norm nach ihrem Schutzbereich auf Organe juristischer Personen Anwendung findet (sh. vor allem BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - zu II 1 a bb der Gründe, BAGE 104, 358; 13. Februar 2003 - 8 AZR 59/02 - zu II 4 der Gründe) , mehrfach geändert wurde (vgl. hierzu nur BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - aaO mwN) , ohne dass der persönliche Anwendungsbereich oder der Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" und des 1980 angefügten Abs. 4 (BGBl. I S. 1308, 1309) "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" geändert bzw. konkretisiert worden sind.
  • BAG, 05.09.2023 - 9 AZR 329/22

    Elternzeit - Teilzeit - entgegenstehende betriebliche Gründe - analoge Anwendung

    Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 46/22

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

    Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN; 24. Mai 2022 - 9 AZR 337/21 - Rn. 85 mwN).

    Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

    Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN; 24. Mai 2022 - 9 AZR 337/21 - Rn. 85 mwN).

    Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 25.01.2024 - 6 TaBV 48/23

    Analoge Anwendung; Gesamtpersonalrat; Gesamtschwerbehindertenvertretung;

    Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle ( BAG, 27.09.2022 -2 AZR 92/22 - Rn. 28).
  • LAG Köln, 11.01.2023 - 3 Sa 102/22

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens -

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht zu einem Zeitpunkt über den Auflösungsantrag entscheidet, zu dem der Arbeitnehmer - noch oder wieder - Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG genießt (BAG, Urteil vom 27.09.2022 - 2 AZR 92/22, NZA 2022, 1670).
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